Praxiswissen für kleine Teams · Datenstand August 2026
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Überstunden auszahlen, abfeiern oder verfallen lassen?

Im kleinen Team entstehen Überstunden selten durch Anordnung und fast immer durch Umstände: Ein Auftrag zieht sich, jemand fällt aus, der Kunde steht noch im Laden. Was danach mit den Stunden passiert, ist keine Frage des guten Willens, sondern eine Kette von Rechtsfragen – und die erste davon wird oft übersprungen.

Kurz beantwortet: Es gibt keinen Automatismus. Vergütungspflichtig sind Überstunden nur, wenn sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren und eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Ob ausgezahlt oder abgefeiert wird, entscheidet in erster Linie der Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvertrag; fehlt eine Regelung, besteht ein Geldanspruch, und Freizeitausgleich setzt eine Einigung voraus. Verfallen können die Stunden über eine wirksame Ausschlussfrist – die mindestens drei Monate betragen muss – und spätestens über die dreijährige Verjährung. Wer ein Arbeitszeitkonto führt und Mindestlohn zahlt, muss zusätzlich die Grenzen des § 2 Abs. 2 MiLoG einhalten: höchstens 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf dem Konto, Ausgleich binnen zwölf Kalendermonaten.

Erste Frage: Sind es überhaupt Überstunden?

Überstunden sind Arbeitsstunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus – nicht über die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Wer 30 Stunden vereinbart hat und 34 arbeitet, leistet vier Überstunden, auch wenn das Arbeitszeitgesetz nirgends berührt ist. Umgekehrt sind Stunden, die jemand aus eigenem Antrieb dranhängt, ohne dass der Betrieb sie braucht oder billigt, keine vergütungspflichtige Mehrarbeit.

Der Anspruch entsteht in zwei Schritten. Zuerst braucht es eine Veranlassung durch den Arbeitgeber: Anordnung, nachträgliche Billigung, Duldung in Kenntnis der Stunden oder die schlichte Notwendigkeit, die übertragene Aufgabe in der Zeit nicht schaffen zu können. Danach greift § 612 Abs. 1 BGB: Fehlt eine Vergütungsabrede, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei gewerblichen und kaufmännischen Beschäftigten im üblichen Entgeltbereich ist das der Regelfall.

KonstellationVergütungspflichtig?Grund
Chefin bittet um zwei Stunden Inventur am Samstagjaausdrückliche Anordnung
Werkstatt zieht Termin durch, Betrieb weiß es und schweigtjaDuldung in Kenntnis der geleisteten Stunden
Aufgabenmenge ist in der vereinbarten Zeit nicht zu schaffenin der Regel jaMehrarbeit ist zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich
Mitarbeiter bleibt aus eigenem Antrieb länger, Betrieb weiß nichts davonneinkeine Veranlassung durch den Arbeitgeber
Pausenzeit wird freiwillig durchgearbeitet, ohne Absprachenein – und arbeitsschutzrechtlich problematischPausen nach § 4 ArbZG sind zu nehmen, nicht zu tauschen

Auszahlen oder abfeiern – wer entscheidet das?

Die Reihenfolge ist eindeutig, wird im Alltag aber häufig umgedreht. Maßgeblich ist zuerst, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln. Viele Verträge sehen ausdrücklich vor, dass Mehrarbeit vorrangig durch Freizeit auszugleichen ist – dann gilt das, und der Betrieb kann den Ausgleich verlangen. Fehlt eine solche Regelung, bleibt es beim Geldanspruch aus § 612 BGB; einseitig in Freizeit umwandeln kann der Betrieb ihn nicht, und die beschäftigte Person kann umgekehrt keinen freien Tag erzwingen.

Praktisch läuft es in kleinen Betrieben fast immer auf ein Arbeitszeitkonto hinaus – die Lösung ist auch die vernünftigste, weil sie Auftragsspitzen und ruhige Wochen gegeneinander verrechnet. Nur muss das Konto dann auch gesteuert werden. Ein Guthaben, das über Jahre wächst, ist kein Puffer mehr, sondern eine Verbindlichkeit, die spätestens bei der Kündigung fällig wird: Nicht abgebaute Stunden sind dann auszuzahlen, weil Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist.

Praxisregel für den Kleinbetrieb: Legen Sie eine Obergrenze für das Stundenkonto fest – etwa 40 oder 60 Stunden – und einen festen Zeitpunkt im Jahr, zu dem darüber hinausgehende Guthaben entweder abgebaut oder ausgezahlt werden. Ohne Grenze und ohne Termin entscheidet über die Stunden am Ende nicht der Betrieb, sondern der Zufall des Austrittsdatums.

„Mit dem Gehalt abgegolten“ – die Klausel, die meistens nicht trägt

In vielen Arbeitsverträgen steht ein Satz wie „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt: Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich aus dem Vertrag nicht hinreichend deutlich ergibt, wie viele Überstunden ohne zusätzliche Vergütung zu leisten sind (BAG, Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 517/09). Wer nicht erkennen kann, worauf er sich einlässt, ist unangemessen benachteiligt.

Für kleine Betriebe heißt das: Eine pauschale Abgeltungsklausel schafft keine Sicherheit, sondern eine trügerische. Tragfähig sind nur Regelungen, die den Umfang beziffern – etwa „mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden im Monat abgegolten; darüber hinausgehende Stunden werden vergütet oder in Freizeit ausgeglichen“. Ob eine konkrete Klausel im Einzelfall hält, ist eine Frage für die arbeitsrechtliche Beratung; klar ist nur, dass die unbezifferte Variante regelmäßig ins Leere geht.

Wann Überstunden verfallen

Verfallen können Ansprüche auf drei Wegen – und alle drei laufen unabhängig davon, ob der Betrieb an die Stunden denkt.

MechanismusFristWas zu beachten ist
Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristmindestens 3 Monate ab Fälligkeitkürzere Fristen sind nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam; die Klausel muss den Mindestlohn ausnehmen, sonst ist sie insgesamt angreifbar
Verjährung3 Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB)greift, wenn keine wirksame Ausschlussfrist besteht
Arbeitszeitkonto bei MindestlohnAusgleich binnen 12 Kalendermonaten§ 2 Abs. 2 MiLoG: höchstens 50 % der vereinbarten Arbeitszeit dürfen ins Konto, Ausgleich durch bezahlte Freizeit oder Zahlung

Die dritte Zeile trifft kleine Betriebe am häufigsten, weil sie oft in Branchen nahe am Mindestlohn arbeiten. Sie bedeutet: Plusstunden dürfen nicht unbegrenzt geparkt werden. Wer sie länger als zwölf Kalendermonate stehen lässt, verletzt das Mindestlohngesetz – unabhängig davon, wie einvernehmlich das Parken war. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto je Zeitstunde.

Der Punkt, an dem die Erfassung entscheidet: die Beweislast

Kommt es zum Streit, muss die beschäftigte Person darlegen und beweisen, an welchen Tagen sie von wann bis wann über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat – und dass der Betrieb diese Stunden veranlasst hat. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 ausdrücklich entschieden, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems an dieser Verteilung nichts ändert (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21). Die Darlegungslast ist allerdings abgestuft: Trägt die Person die Stunden substantiiert vor, muss der Betrieb konkret erwidern, wann er sie eingesetzt hat oder eben nicht.

Für den Kleinbetrieb ist das eine gute Nachricht mit einer Bedingung. Wer laufend erfasst, hat den konkreten Gegenvortrag automatisch zur Hand. Wer nichts hat, steht einer substantiierten Aufstellung aus einem privaten Kalender gegenüber und kann sie kaum entkräften – und die Aufzeichnungspflichten gelten ohnehin: § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, und die allgemeine Erfassungspflicht folgt aus dem Arbeitsschutzrecht in der Auslegung des BAG. Die Einordnung dazu steht auf der Seite zur Zeiterfassungspflicht, die praktische Dokumentation von Mehrarbeit im Beitrag zu Pausen und Überstunden.

Was steuerlich passiert – und was nicht

Ausgezahlte Überstunden sind normaler Arbeitslohn: steuer- und beitragspflichtig, mit dem laufenden Entgelt abzurechnen. Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb der dort genannten Prozentsätze – ein Überstundenzuschlag gehört ausdrücklich nicht dazu. Wird die Stunde stattdessen abgefeiert, entsteht kein zusätzlicher steuerpflichtiger Zufluss; das ist der Grund, warum Freizeitausgleich für beide Seiten oft attraktiver ist als die Auszahlung.

Fünf Festlegungen, die den Streit vermeiden

Wie eine App die Stundenfrage entschärft

Der eigentliche Konflikt entsteht selten am Ende, sondern in der Mitte: Niemand weiß im Oktober, wie viele Stunden auf dem Konto stehen. Eine digitale Erfassung löst genau das – der Saldo ist jederzeit sichtbar, für die planende Person wie für die betroffene, und ein Guthaben fällt auf, solange es noch abbaubar ist.

Bei Aplano erfassen Beschäftigte per App, Browser oder Tablet-Terminal, Pausen fließen in die Berechnung ein, Mehr- und Minderstunden laufen in ein Stundenkonto, und Auswertungen lassen sich für beliebige Zeiträume exportieren. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. enthalten und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar. Was ein System monatlich kostet, rechnet die Kostenseite für 5, 10 und 20 Beschäftigte durch; welche Alternativen es gibt, zeigt der Systemvergleich. Die Regeln zur Mehrarbeit ersetzt allerdings keine Software: Wer nicht festgelegt hat, wer Überstunden anordnen darf, dokumentiert mit einer App nur präziser, was ungeregelt geblieben ist.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Überstunden auszahlen?

Nur, wenn keine wirksame Regelung etwas anderes vorsieht. Sehen Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvertrag vorrangig Freizeitausgleich vor, gilt das. Fehlt eine Regelung, besteht ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 1 BGB, sofern die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Einseitig in Freizeit umwandeln kann der Betrieb diesen Anspruch nicht.

Ist die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam?

In der pauschalen Form regelmäßig nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wenn der Umfang der abgegoltenen Überstunden im Vertrag nicht hinreichend deutlich wird (Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 517/09). Eine bezifferte Regelung ist der belastbarere Weg.

Wann verfallen Überstunden?

Über eine wirksame vertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist, die nach der Rechtsprechung des BAG mindestens drei Monate betragen muss, sonst über die Verjährung von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Bei Mindestlohnbeschäftigten kommt § 2 Abs. 2 MiLoG hinzu: Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten auszugleichen.

Wer muss Überstunden im Streitfall beweisen?

Die beschäftigte Person. Sie muss darlegen, an welchen Tagen sie zu welchen Zeiten über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass der Arbeitgeber die Stunden veranlasst hat. Das BAG hat 2022 entschieden, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Zeiterfassung daran nichts ändert (Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21). Die Darlegungslast ist allerdings abgestuft: Auf substantiierten Vortrag muss der Betrieb konkret erwidern.

Sind ausgezahlte Überstunden steuerfrei?

Nein. Überstundenvergütung ist normaler steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb der dort genannten Prozentsätze. Wird eine Überstunde durch Freizeit ausgeglichen, entsteht dagegen kein zusätzlicher steuerpflichtiger Zufluss.

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Passende Seiten

Die Dokumentation von Mehrarbeit im Alltag beschreibt der Beitrag zu Pausen und Überstunden, die rechtliche Grundlage die Seite zur Zeiterfassungspflicht. Wie lange Nachweise aufbewahrt werden müssen, rechnet der Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen durch; was eine Prüfung sehen will, der Beitrag zur Zollprüfung.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 612 BGB – Vergütung (stillschweigend vereinbarte Vergütung).
  2. § 307 BGB – Inhaltskontrolle (Transparenzgebot) sowie § 195 und § 199 BGB (Verjährung).
  3. BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 (pauschale Überstundenabgeltung intransparent und unwirksam).
  4. BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 (Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess).
  5. § 2 MiLoG – Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (50-Prozent-Grenze, Ausgleich binnen zwölf Kalendermonaten).
  6. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise (Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit, zwei Jahre Aufbewahrung).
  7. § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit).
  8. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 zur allgemeinen Erfassungspflicht.

Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 11. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext, die anwendbaren Verträge und die Rechtsprechung. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.